Glossar

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Mindestmengenvereinbarung

Hier muss beschrieben werden, wie die Mindestmengenvereinbarung (§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V) umgesetzt wird. Bei einigen planbaren Leistungen wird davon ausgegangen, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistung abhängt. Die Auffassung „Übung macht den Meister“ liegt dem zugrunde, und ein Haus, das eine Operation beispielsweise nur viermal im Jahr durchführt, hat möglicherweise darin nicht viel Erfahrung. Wissenschaftler und Politiker streiten jedoch heftig darüber, ob die „Menge“ einer Behandlung ein brauchbares Kennzeichen, also ein Indikator für gute Qualität ist.
Zukünftig dürfen Krankenhäuser, die die festgelegten Mindestmengen pro Krankenhaus nicht erfüllen, diese Eingriffe nur noch ausführen, wenn andernfalls eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre und dies von der zuständigen Landesbehörde genehmigt wird. Denn die Einführung von Mindestmengen hat zur Folge, dass zumindest die bisher definierten seltenen Eingriffe nur noch an spezialisierten Krankenhauszentren erbracht werden.

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